Die wichtigste Nachricht zuerst: Nach einem unverschuldeten Unfall zahlt die gegnerische Versicherung das Gutachten. Trotzdem verschenken viele Geschädigte bares Geld, weil sie die Reihenfolge nicht kennen.
Sind Sie unverschuldet in den Unfall geraten, trägt die Haftpflichtversicherung des Verursachers die Gutachterkosten vollständig, das ist gefestigte Rechtsprechung. Bei Teilschuld werden die Kosten anteilig übernommen. Nur wer den Unfall allein verursacht hat, zahlt selbst oder über die eigene Kaskoversicherung, je nach Vertrag.
Kfz-Gutachter rechnen meist nach Schadenhöhe ab. Als grobe Orientierung: Bei üblichen Unfallschäden liegen die Honorare zwischen etwa 350 und 1.500 Euro. Ein einfacher Kostenvoranschlag kostet 50 bis 150 Euro und wird bei Reparatur im Betrieb oft verrechnet.
Liegt der Schaden erkennbar unter etwa 750 Euro, reicht der Versicherung in der Regel ein Kostenvoranschlag. Darüber lohnt das vollständige Gutachten fast immer, denn nur dort stehen Positionen wie Wertminderung und Nutzungsausfall, die sonst niemand für Sie geltend macht.
Sie haben das Recht auf einen eigenen, unabhängigen Sachverständigen. Ein von der gegnerischen Versicherung geschickter Gutachter arbeitet im Zweifel nicht in Ihrem Interesse. Erfahrungsgemäß macht die vollständige Erfassung von Wertminderung, Restwert und Nutzungsausfall oft mehrere Hundert Euro Unterschied.
Reparaturkosten, merkantile Wertminderung, Wiederbeschaffungswert und Restwert, Dauer des Nutzungsausfalls und eine saubere Fotodokumentation. Fehlt eine dieser Positionen, verschenken Sie unter Umständen berechtigte Ansprüche.
Unfallstelle dokumentieren, Personalien austauschen, bei Bedarf Polizei. Danach zuerst den eigenen Gutachter beauftragen und erst dann in die Werkstatt. Wer sofort reparieren lässt, macht die Schadenshöhe im Nachhinein schwer beweisbar. Übrigens: Sie können auch fiktiv abrechnen, also die Gutachtensumme auszahlen lassen, ohne zu reparieren.
Alle Preisangaben sind grobe Orientierungswerte, regional unterschiedlich. Stand: Juli 2026. Zum allgemeinen Ratgeber →
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Nein. Als Geschädigter haben Sie freie Gutachterwahl, und die gegnerische Versicherung muss die Kosten Ihres eigenen Sachverständigen tragen.
Die Kosten werden entsprechend der Haftungsquote geteilt. Bei 50 Prozent Mitschuld übernimmt die gegnerische Versicherung die Hälfte der Gutachterkosten.
Sie lassen sich den im Gutachten ermittelten Betrag auszahlen, ohne reparieren zu lassen. Das ist legal und sinnvoll, wenn Sie mit kleineren Schäden leben können oder günstiger reparieren.
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